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Wir über uns

Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) ist mit dem Treuhandgesetz der Volkskammer vom 17. Juni 1990 als Treuhandanstalt gegründet worden. Nach der Wiedervereinigung wurde die Treuhandanstalt eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Fach- und Rechtsaufsicht von Bundesfinanzministerium und Bundeswirtschaftsministerium.

Die Treuhandanstalt wurde durch das Treuhandgesetz der Volkskammer der DDR vom 17.06.1990 gegründet und zum 1. Januar 1995 in Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) umbenannt.

Die Treuhandanstalt hatte den Auftrag, die volkseigenen Unternehmen – ggf. nach Sanierung – zu privatisieren, um damit die Wettbewerbsfähigkeit möglichst vieler Unternehmen herzustellen und Arbeitsplätze zu sichern. Nicht privatisierungsfähige Unternehmen sollten stillgelegt bzw. abgewickelt werden. Weitere Aufgaben sind die Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die Vermögenszuordnung (Zuordnung von Vermögen auf die Länder und Kommunen) sowie die Reprivatisierung, wodurch Vermögensverluste wieder gut gemacht wurden, die durch Unrechtshandlungen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR begangen worden waren. Die Treuhandanstalt beteiligte sich außerdem aufgrund eines Verwaltungsabkommens zwischen dem Bund und den neuen Bundesländern an der Beseitigung ökologischer Altlasten und wurde nach § 20b PartG-DDR zum treuhänderischen Verwalter des Vermögens der Parteien- und Massenorganisationen (PMO-Vermögen) der ehemaligen DDR bestimmt.

Nachdem der Kernauftrag der Treuhandanstalt, die Privatisierung, weitgehend erfüllt war, wurde die Aufgabenerledigung auf der Grundlage des Gesetzes zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt zum 1. Januar 1995 im Wesentlichen wie folgt neu organisiert:

  • Die Verwertung und Verwaltung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen übernahm geschäftsbesorgend die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG), eine Tochtergesellschaft der BvS.
  • Die Verwertung und Verwaltung der sonstigen Liegenschaften übernahm die inzwischen privatisierte                     Treuhandliegenschaftsgesellschaft mbH (TLG).
  • Die übrigen Aufgaben (z.B. die Abwicklung von Unternehmen) verblieben bei der Treuhandanstalt.


Im Hinblick auf den Abarbeitungsstand und die daraus resultierende zunehmende Unwirtschaftlichkeit der Erledigung der Treuhandaufgaben durch die BvS stellte diese zum 1. Januar 2001 ihre operative Tätigkeit ein. Seitdem besteht sie nur noch als Rechts- und Vermögensträgerin fort und hat das operative Geschäft weitestgehend Geschäftsbesorgern übertragen.

Das Gesetz zur Abwicklung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvSAbwG)[1] brachte zum 1. Januar 2004 eine weitere Zäsur: Die bisherigen Organe der BvS, Präsident und Verwaltungsrat, wurden abgeschafft. An ihre Stelle trat ein vom BMF bestimmter Abwickler. Er sollte den weiteren Erledigungsprozess beschleunigen und baldmöglichst das Restvermögen (und unvermeidbar erst langfristig zu erledigende Aufgaben) im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übertragen und damit die Voraussetzungen für die Auflösung der BvS schaffen.

In einem ersten Schritt wurden auf der Grundlage des durch das BvSAbwG geänderten § 23a TreuhG die Aufgaben der BvS auf dem Gebiet der Ökologischen Altlasten auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) als Rechtsnachfolgerin übertragen. Die Erledigung der Aufgaben obliegt der GESA Gesellschaft zur Entwicklung und Sanierung von Altstandorten mbH als Geschäftsbesorgerin.

Seit dem 01. Januar 2021 ist Frau Sabine Lorscheid, Direktorin bei der BImA, bevollmächtigt, die Bundesanstalt in allen die Abwicklung der BvS betreffenden Angelegenheiten zu vertreten und damit die Abwicklerfunktion wahrzunehmen.

Das Ergebnis der Tätigkeit von Treuhandanstalt und BvS ist für die Jahre 1991 bis 2003 im Abschlussbericht der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS): „Schnell privatisieren, entschlossen sanieren, behutsam stilllegen“ (ISBN- Nr. 3-932661-40-0) dokumentiert.

[1] Gesetz zur Abwicklung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte (BvS Abwicklungsgesetz -BvSAbwG) vom 28. Oktober 2003, BGB1. I S. 2081

Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
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